Satzung

Insektenschutzverein Wolfenbüttel e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Insektenschutzverein Wolfenbüttel". Nach Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein" (e.V.).

(2) Der Sitz des Vereins ist 38302 Wolfenbüttel.

(3) Das erste Geschäftsjahr beginnt an dem Tag der Eintragung und endet am darauffolgenden 31.12. Danach ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO, insbesondere durch Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der heimischen Insektenvielfalt sowie zur Aufklärung und Beratung der Bevölkerung im Umgang mit Insekten.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Entwicklung und den Betrieb einer kostenfreien, nicht-kommerziellen digitalen Beratungsplattform, die mithilfe künstlicher Intelligenz Bürgerinnen und Bürger bei der Bestimmung, Bewertung und dem sachgerechten Umgang mit Insekten unterstützt
  • Vermittlung rechtlicher Rahmenbedingungen und Empfehlungen zum Schutz gefährdeter Arten
  • Öffentlichkeitsarbeit und wissenschaftliche Auswertung der erhobenen Daten.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Rechtsmittel gegen die Ablehnung bestehen nicht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod (bei natürlichen Personen) oder Auflösung (bei juristischen Personen).

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Quartalsende.

(3) Ein Ausschluss kann erfolgen bei

  • schwerwiegendem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane,
  • vereinsschädigendem Verhalten,
  • vorsätzlichen Straftaten zu Lasten des Vereins oder seiner Mitglieder.

(4) Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand einstimmig. Der Ausschluss wird mit Zugang der Entscheidung wirksam.

§ 5 Mitgliedsbeitrag und Beitrittsgebühr

(1) Von den Mitgliedern werden weder Mitgliedsbeiträge noch Aufnahmegebühren erhoben.

(2) Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit die Einführung von Beiträgen oder Gebühren beschließen.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung per E-Mail einberufen. Mitglieder ohne E-Mail-Adresse werden per Post eingeladen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gästen die Teilnahme gestatten.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Scheidet der Kassenprüfer vorzeitig aus, wählt die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit.

(5) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden und gegebenenfalls einem Schatzmeister.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und gegebenenfalls den Schatzmeister einzeln und geheim für drei Jahre. Die Aufgaben des Schatzmeisters können, sofern kein gesondertes Vorstandsmitglied gewählt wird, vom 1. oder 2. Vorsitzenden übernommen werden.

(3) Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch den 1. oder den 2. Vorsitzenden allein vertreten. Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als 1.000 Euro verpflichten, bedürfen der Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

(6) Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist nur aus wichtigem Grund im Sinne des § 27 Abs. 2 BGB möglich.

(7) Vorstandsmitglieder können eine angemessene Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfreien Betrags erhalten. Über die Zahlung entscheidet der Vorstand.

§ 9 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit

(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Geschäftsunfähigen übt der gesetzliche Vertreter das Stimmrecht aus.

(2) Das Stimmrecht kann auf ein anderes Mitglied schriftlich übertragen werden. Kein Mitglied darf mehr als fünf Stimmen vertreten.

(3) Wahlen und Abstimmungen sind offen, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 10 Haftung und Auslagenersatz

(1) Personen, die mit Zustimmung des Vereins für diesen tätig sind, haften dabei für dem Verein zugefügte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2) Personen, die mit Zustimmung des Vereins für diesen tätig sind, sind von der Haftung, die dabei gegenüber Dritten entsteht, freizustellen; es sei denn, sie haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

(3) Abs. 1 und Abs. 2 gelten auch für den Vorstand.

(4) Personen, die im Auftrag oder mit Zustimmung des Vorstandes für den Verein tätig werden, haben einen Anspruch auf Ersatz notwendiger Kosten im Sinne des § 670 BGB.

§ 11 Datenschutz

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten der Mitglieder erfolgt ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der DSGVO.

(2) Die Daten werden ausschließlich für Vereinszwecke verwendet und nicht an Dritte weitergegeben, soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben.

(3) Die Mitglieder haben das Recht auf Auskunft über ihre gespeicherten Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die NABU Kreisgruppe Wolfenbüttel e.V., Kleine Breite 51, 38302 Wolfenbüttel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.